Rechtsprechung
   BFH, 05.11.2013 - X B 41/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34502
BFH, 05.11.2013 - X B 41/13 (https://dejure.org/2013,34502)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2013 - X B 41/13 (https://dejure.org/2013,34502)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2013 - X B 41/13 (https://dejure.org/2013,34502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,34502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten ohne eigene Durcharbeitung des Streitstoffs

  • openjur.de

    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten ohne eigene Durcharbeitung des Streitstoffs

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 62 Abs 4 S 1
    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten ohne eigene Durcharbeitung des Streitstoffs

  • Bundesfinanzhof

    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten ohne eigene Durcharbeitung des Streitstoffs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 4 S 1 FGO
    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten ohne eigene Durcharbeitung des Streitstoffs

  • rewis.io

    Nichtbeachtung des Vertretungszwangs durch gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten ohne eigene Durcharbeitung des Streitstoffs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 62 Abs. 4
    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an den Vertretungszwang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die gemeinsame Anfertigung eines Schriftsatzes mit dem Mandanten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.09.2008 - IX B 110/08

    Fehlerhafte Rechtsanwendung kein Revisionszulassungsgrund

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - X B 41/13
    Allein mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung des FG kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. nur BFH-Beschluss vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39).
  • BFH, 29.03.2007 - VII B 297/06

    Vertretungszwang; Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - X B 41/13
    Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, und vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339).
  • BFH, 11.03.2003 - VII B 356/02

    NZB: Begründung

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - X B 41/13
    Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz genügt den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung nur dann, wenn der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817, und vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339).
  • BFH, 17.10.2003 - XI B 145/02

    Beschwerdebegründung; Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 05.11.2013 - X B 41/13
    Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen; die Begründung muss daher von ihm selbst stammen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).
  • BFH, 21.09.2017 - XI B 49/17

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    a) Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2007 I B 143/06, BFH/NV 2007, 2306; vom 5. November 2013 X B 41/13, BFH/NV 2014, 175).

    b) Der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO bedeutet, dass der jeweilige Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen muss; die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1994 III B 70/94, BFH/NV 1995, 251; vom 14. Oktober 1987 II R 18/85, BFH/NV 1989, 107; in BFH/NV 2014, 175; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 127 f.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 28; Werth in Beermann/Gosch, FGO § 116 Rz 49).

    Nicht ausreichend hierfür ist z.B., dass der Prozessbevollmächtigte die Kopie eines vom Beschwerdeführer verfassten Schreibens an den Steuerberater beifügt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348), mit einem Begleitschreiben einen von (dem Geschäftsführer der) Beschwerdeführerin unterschriebenen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde übersendet (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2306), die Begründung gemeinsam mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 175), lediglich einen von einem Beteiligten selbst verfassten Schriftsatz unterschreibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 251; vom 29. März 2007 VII B 297/06, BFH/NV 2007, 1339) auf einen von seinen Mandanten selbst verfassten Schriftsatz Bezug nimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IX B 83/05, BFH/NV 2006, 330), als wörtliche Wiedergabe gekennzeichnete Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem formelhaften Hinweis übersendet, diesen sei "kaum etwas hinzuzusetzen" (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012  5 B 11/12, juris), oder sich auf den Inhalt einer Beschwerdeschrift in einem anderen Verfahren von einem anderen Prozessbevollmächtigten bezieht (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, BFH/NV 2010, 2308, Rz 2).

  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    Ein Begründungsschriftsatz, der "gemeinsam" mit dem Mandanten unter Bindung an dessen Weisungen erstellt worden ist, erfüllt die Anforderungen des gesetzlichen Vertretungszwangs nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 5.11.2013 - X B 41/13 - juris Rn. 7 zu § 62 Abs. 4 FGO).
  • BFH, 25.07.2023 - VIII B 27/22

    Zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer

    Dieses Erfordernis gilt nicht nur für die Einlegung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, sondern auch für deren Begründung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.11.2013 - X B 41/13; vom 21.09.2017 - XI B 49/17, Rz 2, 3).
  • BFH, 01.07.2014 - X E 6/14

    Gerichtskostenansatz bei getrennten Klagen von Ehegatten gegen

    Der erkennende Senat verwarf die Rechtsmittel mit den beiden Beschlüssen vom 5. November 2013 X B 41/13 und X B 42/13 als unzulässig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht